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FAQ zum Energieaudit 2019

Um heraus zu finden ob Ihr Unternehmen mehr Energie verbraucht, als nötig wäre und wie Sie Energie sparen und die Betriebskosten senken können, erfahren Sie durch ein Energieaudit, welches für viele deutsche Unternehmen sogar gesetzliche Pflicht ist.

Ob Sie von dieser Pflicht betroffen sind, welche Fristen und Sonderregelungen gelten und was Sie tun sollten, wenn Sie von der BAFA angeschrieben wurden erfahren Sie in den nachfolgenden Antworten einiger häufig gestellten Fragen …

Wer muss ein Energieaudit durchführen? Wer ist von der Pflicht freigestellt?

Alle Unternehmen, die nicht ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder mehr als 50 Mio. Euro Jahresumsatz und 43 Mio. Euro Bilanzsumme erwirtschaften, müssen ein Energieaudit durchführen.

Freigestellt von der Durchführung eines Energieaudits nach §8 EDL-G sind Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne des Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) erfolgreich eingeführt haben.

Des weiteren sollen mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) Unternehmen freigestellt werden, die kleine oder mittelständische Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter) sind oder wenig Energie verbrauchen. Relevant ist dabei der gesamte Zeitraum von 12 Monaten aus dem Vorjahr, für den das Energieaudit gemacht werden muss. In dieser Zeit sollen Unternehmen, die sich von der Auditpflicht befreien lassen, nicht mehr als 500.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen dürfen. Das neue Gesetz wird voraussichtlich Oktober 2019 in Kraft treten.

Welche Frist gilt für das Wiederholungsaudit 2019?

Alle vier Jahre müssen Sie ein Wiederholungsaudit beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorlegen. Wenn Sie Ihr erstes Audit beispielsweise nach Fristende am 15. Februar 2016 abgeschlossen haben, müssen Sie Ihr zweites Energieaudit spätestens bis zum 15. Februar 2019 durchgeführt haben.

Was muss ich tun, wenn ich von dem BAFA angeschrieben wurde?

Spätestens zwei Monate nachdem Sie von dem BAFA angeschrieben wurden, müssen Sie Ihre Angaben über ein elektronisches Formular übermitteln.

Bitte kümmern Sie sich also rechtzeitig um die Durchführung eines Energieaudits. Wenn Sie durch die Stichproben des BAFA angeschrieben wurden und aufgefordert wurden, ein Energieaudit durchzuführen, bleibt nicht mehr viel Zeit einen Energieauditor zu beauftragen.
Um meine Leistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können, sollten Sie sich deshalb rechtzeitig mit mir in Verbindung setzen. Am besten noch bevor Sie einen Brief von dem BAFA erhalten haben.

Welche Angaben muss ich dem BAFA über das elektronische Formular machen?

Es sind folgende Angaben über ein elektronisches Formular an das BAFA zu übermitteln (aktueller Auszug von der BAFA Homepage)

  1. Angaben zum Unternehmen,
  2. Angaben zur Person, die das Energieaudit durchgeführt hat (neue Anforderung des Energieaudits in 2019!)
  3. Gesamtenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr (Unterscheidung der verschiedenen Energieträgern),
  4. Energiekosten in Euro pro Jahr,
  5. Identifizierte Maßnahmen und entsprechende Investitionskosten und erwartete Energieeinsparungen sowie
  6. die Kosten des Energieaudits.
Gibt es eine Sonderregelung für neu gegründete Unternehmen?

Für neu gegründete Unternehmen, die Nicht-KMU sind, gilt für die Durchführung eines Energieaudits eine Übergangsfrist von 20 Monaten.

Was sollte ich als KMU tun?

Als kleines Unternehmen oder als Unternehmen, mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 kWh / Jahr, könnte es sich lohnen mit dem Energieaudit 2019 zu warten. Sie könnten unter die Bagatellgrenze fallen, die das EDL-G einführen wird. Am 27. Juni 2019 hat der Bundestag die Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL_G) beschlossen. Der Bundesrat wird sich allerdings erst Ende September damit beschäftigen; das Gesetz wird also frühestens dann in Kraft treten.

Sind die im Rahmen des Energieaudits erarbeiteten Maßnahmen für Unternehmen verpflichtend?

Die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Sie unterliegt der Eigenverantwortung der Unternehmen. Das Ziel eines Energieaudits ist Energieverbrauch und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz transparent darzustellen.

Muss ich dem BAFA ohne Aufforderung den Nachweis über mein durchgeführtes Energieaudit zusenden?

Nein, Unternehmen werden von der BAFA im Rahmen der Stichprobenkontrolle angeschrieben. Sie müssen also erst aktiv werden, wenn Sie eine Nachricht von dem BAFA erhalten haben.

Allerdings sollten Sie sich natürlich vorzeitig um die Durchführung des Audits kümmern. Kontaktieren Sie mich rechtzeitig um die gesamte Tiefe und Qualität meiner Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

Welche besonderen Anforderungen werden ab sofort an den Energieauditor gestellt?

Auditoren sollen zukünftig regelmäßige Fortbildungen und Schulungen nachweisen und bereits bei dem BAFA gelistet sein. Ich bilde mich laufend fort, kann alle relevanten Qualifikationen als zertifizierter Auditor vorweisen und bin bei dem BAFA zugelassen.

Was hat sich mit dem neuen Merkblatt zum Energieaudit 2019 geändert?

Unter anderem wurde das Multi-Site-Verfahren verschärft, das heißt große Unternehmen mit mehreren Standorten müssen zukünftig einzelne Berichte für jede einzelne Niederlassung vorlegen. Weitere Informationen zu den verschärften Rahmenbedingungen können Sie in unserem Artikel zum Wiederholungsaudit nachlesen.